Allgemeine Geschäftsbedingungen / Vertragsbedingungen
Maison Musitowski GmbH

Übersicht:

1. Allgemeines
2. Allgemeine Buchungsbestimmungen
3. Buchungsmodalitäten
4. Abrechungsmodalität
5. Kündigung / Rücktritt
6. Zahlungskonditionen
7. Reklamation / Haftung
8. Nutzungs- und Wiedergaberechte
9. Verjährung von Ansprüchen
10. Geheimhaltungspflicht
11. Schlussbestimmungen / salvatorische Klausel

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Allgemeines

Die Agentur Maison Musitowski GmbH (im Folgenden „Agentur“ genannt), vermittelt den Vertragsschluss mit Fotografen, Videographen, Postproduktion, Produktion, Foodstylisten, Setdesignern, Moderatoren, Models, Visagisten, Darstellern, Haarstylisten, Colouristen, Make-up Artisten und Stylisten („Artist“ genannt) im Zusammenhang von Foto- und Filmproduktionen, Veranstaltungen und sonstigen Events (Werk).
Die AGB regeln das Verhältnis zwischen der Agentur, dem Auftraggeber und dem vermittelten Artist. Erklärungen der Agentur werden im Namen und für Rechnung der Artist abgegeben, die alleinige Vertragspartner des Auftraggebers sind. Der Auftraggeber erkennt diese Bedingungen für den jeweiligen Auftrag und zugleich für alle zusätzlichen und zukünftigen Geschäfte mit dem Artist an.

1.2. Haftung

Eine Haftung der Agentur für Forderungen, die sich aus der Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Artist ergeben oder aufgrund gesetzlicher Regelungen gegenüber einem Artist bestehen, ist ausgeschlossen.

1.3. vertragliche Beziehungen

Die jeweilige Buchung begründet vertragliche Beziehungen zwischen dem jeweiligen Auftraggeber und den jeweiligen Artist, die von der Agentur vertreten werden. Die vorstehenden Regelungen sind auch für die unterzeichnende Agentur verbindlich.

2. Allgemeine Buchungsbestimmungen

2.1. Allgemeines

Als Auftraggeber gilt derjenige, der bei der Agentur einen Artist bucht, es sei denn, es wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
Für den reibungslosen und ordnungsgemäßen Ablauf der Buchung sowie deren Bezahlung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Die Agentur gibt Erklärungen gegenüber dem Auftraggeber im Namen und im Auftrag des Artist ab. Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Artist kommt auf Vermittlung der Agentur, jedoch ohne diese als Vertragspartei, direkt zwischen dem Auftraggeber und dem Artist zustande. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Privatsphäre des Artist zu respektieren und zu schützen. Dem Auftraggeber ist es untersagt, persönliche Daten, Adressen oder Telefonnummern des Artist in irgendeiner Form zu speichern oder an Dritte weiterzugeben. Eine etwaige Kontaktaufnahme zum Artist und Verhandlungen zwischen dem Auftraggeber und dem Artist dürfen ausschließlich über die Agentur erfolgen.

2.2. Abstimmung der Arbeit

Der Auftraggeber bzw. ein von ihm Bevollmächtigter ist verpflichtet, während des Shootings/Drehs anwesend zu sein und seine Zustimmung zu der gestalterischen Auffassung des Künstlers zu geben. Sofern weder der Auftraggeber selbst, noch ein Bevollmächtigter bei dem Shooting/Dreh anwesend ist, kann die künstlerische Gestaltung des Werkes nicht zu einem späteren Zeitpunkt vom Auftraggeber abgelehnt werden. In einem solchen Fall ist jede neue Erstellung eines weiteren Werkes gesondert zu honorieren.

2.3. Testshoot / freie Shootings / Layoutshootings

Für so genannte Testshootings, freie Arbeiten und Layoutshootings gelten folgende Besonderheiten: Sofern ein Artist für seine Mitwirkung an einem Testshooting kein oder nur ein sehr geringes Honorar erhält, die im Rahmen des Testshootings entstandenen Bildträger (Fotografien etc.) aber später verwertet werden, steht dem Künstler ein zusätzliches angemessenes Honorar zu. Sofern der Artist an einem Layoutshooting mitwirkt und er/sie für seine/ihre Mitwirkung nicht das übliche Honorar erhalten hat, die während des Shootings hergestellten Bildträger (Fotografien etc.) allerdings nachträglich über den Layoutzweck hinausgehend verwertet werden (z.B. für den Fall, dass das Layoutfoto dann im Ergebnis z.B. im Rahmen einer Werbekampagne genutzt wird), steht dem Artist ebenfalls ein angemessenes Honorar für seine Mitwirkung zu.

2.3.1

Die Angemessenheit des Honorars orientiert sich an dem üblicherweise gezahlten Artisthonorar und an dem erzielten Verwertungserlös des Auftraggebers.

2.4 Nutzungsrechte

Es fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Artist, urheberrechtliche Nutzungsrechte für die Verwendung von Requisiten zu prüfen bzw. entsprechende Nutzungsrechte einzuholen. Diese Aufgabe hat der Auftraggeber zu übernehmen. Der Auftraggeber erwirbt, soweit nicht anders vereinbart, kein Eigentum an den zur Verfügung gestellten Materialien und Requisiten.

2.5. Übertragung der Rechte auf Dritte

Die aus der Übertragung der Rechte auf Dritte resultierenden Ansprüche des Auftraggebers werden bereits jetzt in Höhe der zwischen dem Artist und dem Auftraggeber vereinbarten Honorare sowie etwaig entstehender Honorarnebenkosten und sonstigen Entgelte an den Artist abgetreten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die an den Artist abgetretene Forderung von Dritten im eigenen Namen für Rechnung des Artist einzuziehen. Er hat den eingezogenen Betrag innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bei ihm an den Artist auszuzahlen.
1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Aufrechnung mit vom Artist bestrittenen bzw. nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zu erklären. Der Auftraggeber ist ferner nicht berechtigt, seine ihm gegen den Artist zustehenden Forderungen und Rechte an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen. 
 2. Der Auftraggeber ist nur in dem vertraglich festgelegten Umfang berechtigt, das Werk zu verwenden. Eine über die vertragliche Vereinbarung des Vertragszweckes hinausgehende tatsächliche Verwendung (erweiterte Werknutzung) ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Artist unzulässig. Zeigt der Auftraggeber dem Artist eine erweiterte Werknutzung nicht an und hat der Artist seine / ihre vorherige schriftliche Zustimmung zur erweiterten Werknutzung nicht erteilt, ist vorbehaltlich der Regelung und weiterer Schadensersatzansprüche ein Verletzter Honorar in Höhe des fünffachen vereinbarten Honorars fällig.

2.6. Requisiten

Der Künstler kann keine Garantie dahingehend übernehmen, dass die Requisiten, wie sie sich aus einem sogenannten Requisitencasting, d. h. der in Auftrag gegebenen Erstellung einer Auswahl von Requisiten ergeben, zum vorgesehenen Produktionstermin bzw. Produktionszeitraum auch tatsächlich verfügbar sind.

2.7

Der Auftraggeber hat auf seine Gefahr und Kosten die ihm überreichten Requisiten unverzüglich nach ihrer Verwendung an den Artist oder an die vom Aufragnehmer benannte Person/Firma zu übergeben. Geschieht dies nicht, hat der Auftraggeber den dadurch möglicherweise entstehen- den Schaden zu ersetzen.

2.8.

Die Gefahr für die Beschädigung oder den zufälligen Untergang der durch den Artist bereitgestellten Materialien, Requisiten sowie des Werkes geht auf den Auftraggeber über, sobald die zu liefernden Materialien, Requisiten sowie Werke an die den Transport ausführende Person übergeben worden sind. Der Artist haftet nicht für während des Transportes und der Durchführung des Auftrages entstandene Schäden an Requisiten, die ihm von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, sofern diese Schäden nicht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln des Artist oder etwaig eingeschalteter Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Requisiten sind vom Auftraggeber gegen Diebstahl, Beschädigung, Verlust etc. zu versichern. Ferner hat der Auftraggeber eine Produktionsversicherung für Personen- und Sachschäden abzuschließen.

2.9.

Der Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines / ihres Werkes (einschließlich Testshootings und Editorials) als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem Artist auch die ihn / ihr vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Der Auftraggeber stellt die Umsetzung dieser Regelungen in seinen Verträgen mit Dritten sicher. Bei Verstoß gegen diese Nennungsverpflichtungen ist ein Aufschlag von 100% auf das gängige Honorar des Artist zu zahlen.

3. Buchungsmodalitäten

3.1. Optionen

Optionen sind terminverbindliche Reservierungen. Diese verfallen, wenn nicht spätestens drei Tage bis 18:00 Uhr vor Tätigkeitsbeginn oder innerhalb von einem Werktag nach Aufforderung durch die Agentur eine Festbuchung erfolgt. Die Option verfällt sofort, wenn eine Festbuchung durch einen Dritten möglich ist und der optionierte Termin auch nach Rückfrage bei dem Auftraggeber, mit dem die Option vereinbart wurde, nicht zu einer Festbuchung führt. Optionen werden nach Buchungseingang notiert. Handelt es sich nicht um eine Erstoption, wird dem Auftraggeber der Rang der Optionen mitgeteilt. Verfällt eine Option rücken nachfolgende Optionen in der Reihenfolge nach.

3.2. Festbuchungen

Festbuchungen sind für beide Seiten verbindlich, sie stellen eine für den Artist und dem Auftraggeber verbindliche Auftragserteilung dar. Sie sind auf Verlangen des Auftraggebers durch die Agentur unverzüglich schriftlich zu bestätigen unter Angabe der wesentlichen Einzelheiten. Im Falle einer Festbuchung steht dem Artist das vereinbarte Honorar auch dann in voller Höhe zu, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Artist nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht im vereinbarten Umfang durchgeführt wird. Bei Absage der Produktion 24h vor Produktion wird 100% des Honorars fällig. Bei Absage der Produktion 48h vor Produktion wird 50% des Honorars fällig. Bei Absage der Produktion 72h vor Produktion wird 25% des Honorars fällig.

3.3. Wetterbuchungen

Bei einer ausdrücklich als solche bezeichneten Wetterbuchung, das heißt für den Fall, dass zwischen dem Auftraggeber und dem Artist vereinbart worden ist, dass ein Auftrag nur bei schönem Wetter durchgeführt werden kann, kann der Auftraggeber bis zu 24 Stunden vor Beginn des vereinbarten Termins bei schlechter Wettervorhersage den Auftrag absagen. Der Artist erhält bei rechtzeitiger Absage als Ausfallhonorar 25% des vereinbarten Tageshonorars.

4. Abrechungsmodalität

4.1.

Der Artist kann für halbe Tage (vier Stunden ) oder ganze Tage (8 Stunden) gebucht bzw. optioniert werden. Es werden daher stets Tages- oder Halbtageshonorare vereinbart. Pauschalhonorare bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die Arbeitsdauer einer Tagesbuchung 8 Stunden mit einer Stunde Mittagspause.

4.2

Die Arbeitszeit beginnt mit dem Eintreffen des Artist am vereinbarten Arbeitsort bei dem Auftraggeber zur vereinbarten Zeit. Überstunden werden mit plus 50% des vereinbarten Tageshonorars / Halbtageshonorars pro Stunde vergütet. Fallen über die Überstunden hinaus zusätzliche Produktionstage an oder wird die Durchführung des Auftrages verschoben bzw. aus Gründen wiederholt, die nicht vom Artist zu vertreten sind (nachträglich abweichende Wünsche, schlechtes Wetter, Nichterscheinen der Fotomodelle, Reisegepäckverlust, nicht rechtzeitige Bereitstellung von Produkten u.s.w.) steht dem Artist für die weitergehenden Leistungen ein zusätzliches Honorar in Höhe des vereinbarten Tageshonorars pro Tag zu.

4.3.

Neben dem nach Abs. 4.1. bestehenden Honoraranspruch können sich für den Artist weitere Ansprüche auf ein angemessenes Honorar gegen den Auftraggeber ergeben, wenn der Artist Inhaber eines Urheberrechts ist und der Auftraggeber die ihm vertraglich übertragenen Nutzungsrechte unberechtigt überschreitet.

4.4.

Die Fremd- und Nebenkosten erhöhen sich in diesem Falle nach Aufwand. Reisezeit wird nach den Regelungen der Ziffer 4. abgerechnet.

4.5. Anreise / Abreise

Ist eine Anreise am Vortag erforderlich und/oder dauert eine Reise zum und vom Produktionsort pro Tag mehr als 4 Stunden oder liegt der Produktionsort außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so werden Reisetag nach zeitlichem Aufwand berechnet, wobei Grundlage das vereinbarte Tageshonorar ist.

4.6. Fremd und Nebenkosten

Bei einer Festbuchung hat der Auftraggeber anfallende Fremd- und Nebenkosten (z.B.: Reise- und Übernachtungskosten, Spesen sowie Materialkosten, Requisiten und Styling Kosten) zu tragen und vorab in voller Höhe gegen Vorlage der Belege zu zahlen. Andernfalls ist der Artist nicht verpflichtet, die mit dem Auftraggeber vereinbarte Tätigkeit zu erbringen. Im Falle einer Auftragserweiterung durch den Auftraggeber, kann der Artist zusätzlich von ihm erbrachte Tätigkeiten sowie zusätzlich entstandene Fremd- und Nebenkosten gesondert in Rechnung stellen.

4.7.

Die Agentur ist berechtigt im Auftrag des Artist bei Auslandsaufenthalten Spesen nach steuerlichem Recht in Rechnung zu Stellen.

5. Kündigung / Rücktritt

5.1.

Eine Festbuchung kann grundsätzlich nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Einen wichtigen Grund zur Kündigung stellen auch Umstände dar, die eine Durchführung der Festbuchung wirtschaftlich unzumutbar machen. Die Kündigung ist der Agentur unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund kündigt oder ein erteilter Auftrag von ihm nicht zu Ende geführt wird, ohne das dies der Artist zu vertreten hat, so erhält der Artist das vereinbarte Honorar zu 100% nebst sämtlicher bis dahin angefallener Auslagen, Fremd- und Nebenkosten.

5.2.

Die Kündigung hat grundsätzlich so viele Werktage vor Arbeitsbeginn zu erfolgen, wie Arbeits- und Reisetage gebucht worden sind.

5.3.

Bei Kündigung des Auftrages nach Ablauf der genannten Fristen, hat der Auftraggeber ein Ausfallhonorar in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamthonorars an die Agentur zu leisten.

5.4.

Sollte die Kündigung durch den Artist erfolgen, wird sich die Agentur nach besten Kräften bemühen, für den Auftraggeber einen adäquaten Ersatz zu finden. Erfolgt die Kündigung seitens des Artist in Folge von Krankheit, Unfall oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretender Umstände, so haften für daraus auf Seiten des Auftraggebers entstehender Zusatzkosten oder sonstiger Schäden weder der Artist noch die Agentur.

6. Zahlungskonditionen

6.1.

Der Artist stellt Honorare und Nebenkosten (Auslagerechnungen und Reisespesen) durch die Agentur in Rechnung. Die Rechnungen einschließlich Artisthonorar, Fremd- und Nebenkosten und Agenturprovision werden in Euro gestellt und bezahlt.
 Auf die in Rechnung gestellten Honorare und sonstigen Nebenkosten, ist die jeweils gesetzliche Mehrwertsteuer zu zahlen.

6.2

Mit Rechnungsstellung ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen fällig. Der Artist erhält sein / ihr Honorar nach Eingang der Zahlung des Auftraggebers auf dem Agenturkonto mittels Banküberweisung durch die Agentur. Skonto wird nicht gewährt.

6.3.

Der Artist ist damit einverstanden, dass die Bezahlung durch den Auftraggeber mit befreiender Wirkung an die Agentur erfolgt.

6.4.

Reisespesen im Ausland werden entweder in der Landeswährung oder zum nachgewiesenen Ankaufswert in Euro berechnet.

6.5.

Sämtliche Versicherungen sind Sache des Auftraggebers bzw. des Artist. Die Agentur tritt als Vermittler zwischen Auftraggeber und Artist auf und übernimmt als solche keinerlei Haftung. Die Verpflichtung zur Zahlung von anfallenden Steuern, Versicherungsbeiträgen und Sozialversicherungsabgaben übernimmt der Artist.

7. Reklamation / Haftung

7.1 Unfall / Krankheit / Nichterscheinen des Artist / Mangelhafte Leistung

Bei Nichterscheinen oder Verspätung des Artist in Folge höherer Gewalt sind weder die Agentur noch der Artist haftbar. Ist ein Artist wegen Krankheit oder Unfall verhindert, muss er die Agentur unverzüglich benachrichtigen. Der entsprechende Nachweis der Krankheit oder des Unfalls muss dem Auftraggeber sowie der Agentur schriftlich erbracht werden. Versäumt es der Artist die Agentur zu benachrichtigen oder kann er den Nachweis seines Fernbleibens nicht erbringen, hat der Artist für den Schaden aufzukommen. Die Agentur behält sich das Recht vor, den ausgefallenen Artist durch einen anderen, gleichwertigen Artist zu ersetzen. Bei Reklamationen an der Leistung des Artist hat der Auftraggeber umgehend die Agentur zu informieren und die Reklamationsgründe darzulegen.
Die Reklamation hat noch während des laufenden Auftrags zu erfolgen, andernfalls gilt die Leitung als abgenommen und genehmigt.
Bei schuldhafter Verspätung des Artist hat der Artist entsprechend länger zu arbeiten. Ist dies aufgrund besonderer Umstände nicht oder nur teilweise möglich, so verliert der Artist seinen anteiligen Tageshonoraranspruch auf der Grundlage des Überstundenhonorars.
Weitergehende Ansprüche richten sich nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Artist sowie seiner / ihrer Agentur aus jedwedem Rechtsgrund ist auf das zweifache Gesamthonorar beschränkt, ausgenommen bei Vorsatz.

7.2.

Mit Ausnahme von dem Artist Dritten zugefügten Personen- und Körperschäden und bei Schäden, die aus der Verletzung einer für das Vertragsverhältnis wesentlichen Hauptleistungspflicht herrühren, haftet der Artist bei der Durchführung des Auftrags nur für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln. Dies gilt auch für etwaig von ihm / ihr eingeschaltete Erfüllungsgehilfen.

7.3.

Mängelrügen an der Leistung des Künstlers muss der Auftraggeber unverzüglich während der laufenden Produktion und unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend machen. Tut er dies nicht, so gilt die Leistung als vereinbarungsgemäß erbracht, soweit es erkennbare Mängel betrifft.

7.4.

Die Agentur haftet aus keinem Grund für das schuldhaft Verhalten der repräsentierten Artists.

8. Nutzungs- und Wiedergaberechte

8.1.

Der Artist ist ausschließlicher Inhaber sämtlicher Eigentum-, Urheber- und sonstiger Schutzrechte an dem von ihm übersandten sowie übergebenen Arbeitsproben in Form von Portfolios, Fotografien, analogen und digitalen Datenträgern sowie Zeichnungen usw. Diese Arbeitsproben des Artist dürfen ohne vorherige Genehmigung nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Auftragsbedingung an den Artist zurückzugeben. Ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsproben des Artist steht dem Auftraggeber nicht zu.
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden mit dem vereinbarten Artisthonorar die Nutzungsrechte an den Aufnahmen ausschließlich dem genannten Auftraggeber übertragen. Vorbehaltlich einer ausdrücklichen Regelung überträgt der Artist dem Auftraggeber die Nutzungsrechte an seinem Werk nur in dem für den Vertragszweck unabdingbarem Umfang. Eine vollständige oder teilweise Übertragung von einfachen oder ausschließlichen Nutzungsrechten durch den Auftraggeber auf Dritte bedarf der vorherigen Zustimmung des Artist und ist ggf. gesondert zu vergüten.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars aus diesem Vertrag verbleiben alle an den Auftraggeber zu übertragenen Rechte bei dem Artist. Dies gilt bei der Entgegenahme von Wechseln/Schecks, bis zu deren endgültiger Gutschrift. Vor der vollständigen Zahlung des vereinbarten Entgeltes ist eine Nutzung durch den Auftraggeber unzulässig.

8.2

Die Überprüfung bzw. die Einholung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten für die Verwendung von Requisiten fällt nicht in den Verantwortungs- und Aufgabenbereich des Artist. Der Auftraggeber erwirbt an den zur Verfügung gestellten Materialen und Requisiten kein Eigentum, es sei denn es wurde etwas anderes schriftlich vereinbart. Der Artist hat Anspruch darauf, bei der Verwendung seines Werkes als Urheber genannt zu werden. Darüber hinaus ist neben dem Artist, auch die ihn vertretene Agentur im Zusammenhang mit dem Werk zu nennen. Dies stellt der Auftraggeber in etwaigem mit Dritten geschlossenen Verträgen sicher.

8.3

Der Artist ist berechtigt, die Fotografien, Filme, analoge und digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er / sie seine / ihre Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen, d. h. insbesondere auch in Form einer Aussendung bzw. im Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

8b. Nutzungs- und Wiedergaberechte Fotofrafie

8.4.

Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
Die überlassenen Datenträger bleiben Eigentum des Fotografen, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
Der Kunde darf die Datenträger an Dritte zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß undwie verzeichnet zugegangen.
Die Postproduktion durch den Fotografen bzw. durch die Maison Musitowski GnbH beauftragten Dienstleister durchgeführt. Bildrohdaten werden nicht an den Kunden weitergegeben.

8.5

Die Übertragung der im Auftrag aufgeführten Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars.
Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur das im Angebot / Rechnung vereinbarte Nutzungsrecht.
Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte müssen gesondert vereinbart werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf andere Dritte zu übertragen.

8.6

Die Nutzung beginnt erst  nach Zahlung des vereinbarten Honorars an den Kunden über und gilt für die finale Bildauswahl.
Der Fotograf  und Maison Musitowski GmbH behält sich jedoch das Recht vor, das Bildmaterial zum Zwecke der Präsentation seiner Unternehmung in Gestalt aller bekannten Nutzungsarten, insbesondere die Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung in Print- und Onlinemedien, zu verwenden.

8.7

Der Fotograf  und Maison Musitowski GmbH übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular von ihm beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische
Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

9. Verjährung von Ansprüchen

9.1

Vertragliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Artist verjähren innerhalb eines Jahres nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Hiervon unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie Ansprüche für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen. Der Artist ist berechtigt Fotografien, Filme, analoge oder digitale Datenträger bzw. Abzüge und Kopien davon, für deren Herstellung er / sie seine / ihee Tätigkeit erbracht hat, zur Eigenwerbung zu nutzen. Das heißt insbesondere auch, in Form einer Aussendung bzw. Internet zu veröffentlichen oder als Arbeitsprobe vorzuzeigen.

9.2.

Im Falle der Vermietung oder Leihe von Requisiten durch den Artist verjähren mögliche Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bereits innerhalb von sechs Monaten.

10. Geheimhaltungspflicht

10.1 Der Auftraggeber und Artist ist verpflichtet, über sämtliche ihm bekannt werdende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von der Agentur sowie der mit ihr verbundenen oder in Geschäftsbeziehung stehenden Firmen gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren und diese nicht zu veröffentlichen. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer des Vertrages hinaus. Ausgenommen sind bereits bekannte Informationen und Informationen, die ohne sein Verschulden bekannt werden.

10.2 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung mit seinen Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilgen wie auch den von ihm beauftragten Dritt- bzw. Fremdfirmen vereinbart wird.

10.3 Verletzt der Auftraggeber oder eine der Personen gemäß den vorstehenden Absätzen die Schweigepflicht, so hat er der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Netto- Auftragsvolumens zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird nicht verwirkt, wenn er, seine Mitarbeiter und seine Erfüllungsgehilfen die Verletzung der Schweigepflicht nicht zu vertreten hat.

11.Schlussbestimmungen / salvatorische Klausel

11.1.

Nebenabreden oder von diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Wird eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Vertragsbedingungen unwirksam, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen und des Vertrages. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige als vereinbart, was dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung von Vertragslücken.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Artist bzw. der Agentur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Auch bei im Ausland erbrachten Tätigkeiten gilt deutsches Recht als vereinbart. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts, Wiener- übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 CISG, finden keine Anwendung.

Stand: August 2019

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